Krankentagegeldversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung

Wann ist man bereits berufsunfähig oder ist man noch arbeitsunfähig?
Eine Arbeitsunfähigkeit muss nicht unbedingt in einer Berufsunfähigkeit enden.
Ist man arbeitsunfähig geschrieben, bedeutet dies zunächst einmal, dass man zumindest momentan nicht in der Lage ist, seinen Beruf oder seine Arbeit auszuüben.
Insofern ist die Arbeitsunfähigkeit immer als ein vorübergehender Zustand mit einer Aussicht auf Heilung und Wiederherstellung der Gesundheit zu sehen.
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn man seiner Arbeit oder seinem Beruf dauerhaft nicht nachgehen kann.
Dies bedeutet, dass es eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht geben kann.
Entweder liegt eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Berufsunfähigkeit (BU) vor.
Gleichzeitig arbeitsunfähig und berufsunfähig zu sein, ist ausgeschlossen.
Egal, ob man jedoch arbeitsunfähig oder bereits berufsunfähig ist, beides bringt finanzielle Nachteile mit sich.

Um zu verstehen, welche finanziellen Einbußen sich aus einer Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit ergeben, muss man zunächst einmal das System der gesetzlichen Krankenversicherung kennen.
Betrachtet werden soll hier der Arbeitnehmer.
Zunächst hat man als Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) Anspruch auf eine volle Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Diese Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet nach sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit.
Ab der siebten Krankheitswoche zahlt die gesetzliche Krankenversicherung ein Krankengeld.
Das von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld ist jedoch wesentlich niedriger als der in gesunden Tagen bezogene Lohn oder Gehalt.
Das gesetzliche Krankengeld der Krankenkasse beträgt lediglich 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal aber 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Zunächst klingt dies einmal nicht schlecht. Allerdings werden vom bezogenen Krankengeld noch Sozialversicherungsbeiträge, nämlich der Rentenversicherungsbeitrag, Pflegeversicherungsbeitrag und der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Somit ergibt sich, dass lediglich ungefähr 75 Prozent des letzten Nettoeinkommens als real ausgezahltes Krankengeld zur Verfügung stehen.
Es ergibt sich also eine Einkommenslücke von rund 25 Prozent gegenüber dem letzten Nettoeinkommen.
Besteht die gleiche Erkrankung weiter fort und wird ein Zeitraum von 78 Wochen hierbei überschritten, stellt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein.
Spätestens, wenn dieser Zeitraum von 78 Wochen überschritten ist, wird es für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer finanziell sehr eng.
Für die gesetzliche Krankenkasse ist der Arbeitnehmer in diesem Fall entweder berufsunfähig oder erwerbsunfähig. Die weitere Zahlung des Krankengeldes bleibt aus.
Mit einer privaten Krankentagegeldversicherung (KT-Versicherung) kann die Einkommenslücke die durch den Wegfall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und den Beginn der Zahlung des Krankengeldes entsteht, ausgeglichen werden.

Wegfall Krankentagegeld wegen Berufsunfähigkeit

Führt eine Erkrankung oder ein Unfall zu einer dauerhaften Unfähigkeit in seinem Beruf weiterzuarbeiten, liegt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor, sondern eine Berufsunfähigkeit.
Die Folge ist, dass die private Krankentagegeldversicherung (KT-Versicherung) die Zahlung des Krankentagegeldes einstellt.
Sofern der Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung besitzt, sollte diese ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beginnen.
Hier ergeben sich jedoch Fragen, da der Übergang vom Krankentagegeld zur Zahlung der BU-Rente sich als problematisch darstellen kann.
Wichtig ist in diesem Fall also, dass ein reibungsloser und nahtloser Übergang zwischen der Einstellung der Krankentagegeldzahlung und dem Beginn der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente gewährleistet ist.
Das Problem liegt hierbei oft in der unterschiedlichen Definition der Krankentagegeldversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung), wann eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Definiert der Krankentagegeldversicherer die Berufsunfähigkeit anders als die BU-Versicherung, kann es passieren, dass für die KT-Versicherung bereits Berufsunfähigkeit vorliegt, für die BU-Versicherung jedoch noch keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Die Folge hiervon ist, dass in der Zeit zwischen dem Beginn der Berufsunfähigkeit nach der Definition des Krankentagegeldversicherers und dem Beginn der Berufsunfähigkeit nach der Definition der BU-Versicherung keine Zahlung einer der beiden Versicherung erfolgt.
Es gibt jedoch Versicherungsunternehmen, die sowohl die Krankentagegeldversicherung als auch die Berufsunfähigkeitsversicherung im Angebot haben.
Einige von diesen Versicherern bieten ein Modell an in dem, wenn das Krankentagegeld und die BU-Versicherung beim gleichen Versicherer bestehen, ein lückenloser Übergang zwischen der Einstellung der Zahlung des Krankentagegeldes und dem Beginn der Zahlung der Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung versprochen wird.
Hierbei kann jedoch das Phänomen auftauchen, dass die Prüfung der Leistungspflicht der BU-Versicherung sich über einen längeren Zeitraum hinzieht.
Die Krankentagegeldversicherung leistet in diesem Fall weiter bis zum Abschluss der Leistungsprüfung der BU-Versicherung.
Beginnt die BU-Versicherung mit der Zahlung der versicherten Rente, kann es allerdings auch hier zu einer erheblich geringeren Leistung kommen, nämlich dann, wenn die BU-Versicherung nicht über die Jahre dem Einkommen angepasst wurde und in der KT-Versicherung das letzte Nettoeinkommen abgesichert wurde.
Fazit:
Sowohl die Krankentagegeldversicherung, als auch die BU-Versicherung stellen wichtige Komponenten der Einkommenssicherung dar, wenn eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Ein Versicherter sollte darauf achten, dass ein lückenloser Übergang der KT-Zahlung und dem Beginn der Leistung der BU-Versicherung gewährleistet ist, um keine Zahlungslücke entstehen zu lassen.
Außerdem sollte auf eine ausreichende Höhe der versicherten BU-Rente geachtet werden und diese dem Einkommen entsprechend angepasst werden.
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